von Peter Reif-Spirek, SPD-Kreisvorstand

05.01.2012 | 17:45 Uhr

Stell Dir vor, die NPD ist verboten und die Probleme bleiben

In diesem Land konnte eine aus dem Thüringer Neonazimilieu sich entwicklende rechtsterroristische Gruppierung, vor den Augen der hiesigen Sicherheitsbehörden abgetaucht, eine rassistische Mordserie in Gang setzen, ohne dass die Polizei und der Verfassungsschutz einen Zusammenhang herstellte und diese Mordserie überhaupt mit der rechten Szene in Verbindung brachte. Wenn man in der Debatte auf dem Suhler SPD-Landesparteitag um die Auflösung des Verfassungschutzes auf jenes Zusammenspiel von Dilettantismus und V-Mann-Kumpanei mit dem organisierten Neonazismus hingewiesen hätte, wäre man vom  Freundeskreis des Thüringer Verfassungsschutzes in der SPD-Landtagsfraktion als ultralinker Verschwörungstheoretiker denunziert worden. Von einer demokratisch-parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes kann in Thüringen jedenfalls nicht die Rede sein (zur Rolle des Verfassungsschutzes und seiner Unterstützung von Rechtsextremisten verweise ich auf den offenen Brief „Betr. Rechtsterrorismus und Verfassungsschutz“, der im Rahmen der „Erfurter Notizen“ eingestellt ist).

 

Die rechsterroristische NSU ist eine Zäsur in der Entwicklung der extremen Rechten nach 1945, aber auch hinsichtlich des Versagens staatlicher Sicherheitsbehörden. Selbst diejenigen, die vor den Gefahren des Rechtsextremismus gewarnt haben und keine Zeifel an seinem gewalttätigem Potential hegten, womit man in Thüringen sich schon außerhalb des politischen Mainstreams der Entpolitisierung und Verharmlosung bewegte, sind über die enge Verzahnung von legaler Szene und rechtsextremen Untergrund und der mörderischen Konsequenz der NSU überrascht.

Dieser Zäsur sollten wir gerecht werden, in dem wir unsere Analysen und Gegenstrategien auf den Prüfstand stellen. Dazu gehört sicherlich auch, über das Verhältnis von zivilgesellschaftlichen und repressiven Strategien neu nachzudenken. Wir brauchen m.E. mehr staatlichen Druck auf die gesamte rechtsextreme Infrastruktur, aber eine Repression, die auch unmittelbar wirksam ist und keine Symbolpolitik, die im rhetorischen Überbietungswettbewerb um die scheinradikalste Forderung des Tages eine Null-Toleranz-Politik einfordert, statt die sehr konkreten ersten Handlungsschritte in Thüringer Zuständigkeit  zu benennen und einzufordern. Mit Vorliebe scheinen Thüringer Politiker Forderungen zu stellen, für deren (Nicht)Umsetzung sie selbst nicht verantwortlich sind. Mit dieser „Verantwortungsdelegation der Zuständigen“ muss Schluss gemacht werden. Um gegen Strukturen des organisierten Neonazismus repressiv vorzugehen, bedarf es keines Ganges nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht. Für die Entwaffnung von hiesigen Neonazis ist nicht das BKA zuständig. Jüngsten Medienberichten sind knapp 160 Neonazis untergetaucht, über deren Verbleib der Staat keine Informationen zu haben scheint (vgl. Wolf Schmidt: Gefährlicher Untergrund. In: taz vom 2.12.2011). Wieviele dieser Untergetauchten aus Thüringens Nazi-Szene stammen, ist bisher nicht öffentlich bekannt. Es mangelt nicht an repressiven Handlungsmöglichkeiten, es mangelt an fachkompetenten Politikern und einer kritischen Öffentlichkeit, die eine zielgenaue Repression einfordern könnten.

Wer daher jetzt nur alte Pressemitteilungen recycelt, um zum 3162. Mal ein  eneutes NPD-Verbotsverfahren zu fordern, hat diese Zäsur nicht begriffen. Auch das konzeptionell mehr als dürftige Thüringer Landesprogramm muss auf den Prüfstand.

 

Ein erneuter Gang nach Karlsruhe?: Über die Möglichkeiten und Grenzen eines NPD-Verbots

Das Scheitern des ersten NPD-Verbotsverfahrens ist auf die politische Entgrenzung der V-Leute zurückzuführen, die – wie die Fälle Tino Brand und Thomas Dienel zeigen – gerade in Thüringen ins Werk gesetzt wurde. Ich kann mich übrigens nicht daran erinnern, dass diese Praxis der staatlichen Zusammenarbeit mit als V-Leuten geführten Rechtsextremisten, die in der Ära des SPD-Innenministers Dewes ihren Ausgangspunkt hatte, von Thüringer SPD-Innenpolitikern kritisiert worden wäre.

Das Land trug damit ganz entscheidenden Anteil an dem gescheiterten Verbotsverfahren und steht dafür jetzt zu Recht in der bundesweiten Kritik.  Eine zweiter Anlauf in Karlsruhe setzt voraus, dass die Staatsfreiheit des Verfahrens gewährleistet ist, also die V-Leute aus den NPD-Führungsgremien abgeschaltet werden. Darauf hat jüngst noch einmal Siegfried Broß, einer der drei Bundesverfassungsrichter, die das Verbotsverfahren 2003 platzen ließen, hingewiesen: „In einer Situation, die für eine Partei existenzbedrohend ist, muss zumindest deren Spitze staatsfrei sein. Es ist nicht rechtstaatlich, wenn wichtige Politiker einer Partei, die verboten werden soll, zugleich als Informanten für den Staat arbeiten“ („V-Leute werden überschätzt“, Taz-Interview vom 8.12.2011). In Thüringen und in einigen der SPD-regierten Bundesländern soll diese Vorausssetzung des Bundesverfassungsgerichts nach Aussage der Innenminister mittlerweile gewährleistet sein.

Der Verfassungsschutz scheint allerdings nichts aus dem gescheiterten Verbotsverfahren gelernt zu haben, wenn Presseberichte (z.B. „V-Leute gefährden neues Verbotsverfahren.“ In: Freies Wort vom 18.11.2011) zutreffen, dass heute sogar noch mehr V-Leute als vor dem gescheiterten Verbotsverfahren in der NPD aktiv sind. Es ist also der Verfassungsschutz, der ein zweites Scheitern des Verbotsverfahrens nachgerade provoziert. Auch andere Landesinnenminister, darunter auch das SPD-geführte Brandenburg, sind nicht bereit, ihre V-Leute abzuschalten („Wenig Verständnis für die Ministerin.“ In: SZ vom 18.11.2011). Doch ohne Abschalten der V-Leute kann es kein erfolgreiches NPD-Verbotsverfahren geben.

Ernüchterndes Zwischenfazit: Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen zweiten Anlauf sind derzeit nicht gegegeben. Wenn man über Jahre eine Verbotsdiskussion mit teilweise rituellen Zügen führt, ohne in der Lage zu sein, die Voraussetzungen zu erfüllen und das Verbot auch zu exekutieren, erweckt dies den Eindruck einer Politik, die nur redet, aber nicht handelt. Dies ist ein ungewollter Beitrag zur Politikverdrossenheit.

  Vorprogrammierte Enttäuschung: Die Grenzen eines NPD-Verbots

Die Befürworter eines neuen Verbotsverfahrens wollen sich damit als konsequente Bekämpfer des Rechtsextremismus in Szene setzen. Sie erwecken gegenüber der Bevölkerung den Eindruck, dass es nur eines deutlichen und schnellen Schritts bedarf, um den Rechtsextremismus entscheidend zu schwächen und wecken damit Erwartungen, die die Politik gar nicht erfüllen kann. Nur: Angesichts einer voraussichtlich mehrjährigen Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht ist das Parteiverbot alles andere als ein schneller Schritt, und die Frage, mit welcher Politik wir in den nächsten Jahren - bis zum Abschluß eines erneuten Verbotsverfahrens - gegen Rechts vorgehen wollen, bleibt unbeantwortet.

Vor allem aber sind die Erwartungen an die positiven Wirkungen eines NPD-Verbots unrealistisch und überzogen. Zwar kann man durch ein Verbot die öffentliche Unterstützung der NPD durch staatliche Wahlkampfkostenerstattung unterbinden, die mittlerweile einen beachtlichen Teil ihres Etats ausmachen. Aber alle darüber hinaus gehenden Erwartungen entbehren der Grundlage.

Verbote verändern keine rechtsextremen Einstellungen. Die besondere Qualität des Rechtsextremismus in den neuen Bundesländerm besteht vor allem in einem spezifischen politischen Interaktionszusammenhang, in dem hohe Gewaltbereitschaft , organisierter Rechtsextremismus, fremdenfeindliche Einstellungen in breiten Bevölkerungsschichten und „leere Institutionen” (Heitmeyer) zusammenwirken. Im Ergebnis führt dies zu einer rechten Alltagskultur, in der sich organisierte Rechtsextreme als Avantgarde wähnen können, weil sie das Gefühl haben, den fremdenfeindlichen Mehrheitswillen der Bevölkerung umzusetzen. Diese fremdenfeindlichen Mentalitäten, vor deren Hintergrund die NPD agiert, sind jedoch  in erster Linie nicht das Ergebnis der Propagandaaktivitäten rechtsextremer Organisationen. Daher ändern Verbote am „rechten Rand“ nichts an der Verankerung solcher fremdenfeindlicher und rassistischer Einstellungen in der „Mitte der Gesellschaft“. Ihre Zurückdrängung und damit die Isolierung der NPD von ihrem möglichen Unterstützungsumfeld ist nur über langfristige politische Aufklärungsprozesse zu erreichen.

Verbote sind zudem immer zweischneidig. Sie können zwar Sympathisanten der Szene abschrecken und damit politsche Haltelinien markieren, aber sie bergen zugleich die Gefahr der Radikalisierung der organisierten Kerne. Rechtsextremisten wie die NSU-Zelle, die ohnehin bereit sind, in die Illegalität zu gehen, lassen sich durch Verbote nicht mehr abschrecken. An dem Tatverlauf hätte sich durch ein früheres NPD-Verbot nachgerade nichts geändert.

In der aktuellen Diskussion besteht zudem die Gefahr, dass der fremdenfeindliche und rechtsextreme Gewaltkosmos verkannt wird.  Rechtsextremer Terror à la NSU, der aus der organisierten Nazi-Szene erwächst und mit ihr eng verbunden bleibt, ist nicht die Grundstruktur rassistischer Gewalt in Deutschland. Hier handelt es sich in der Regel um einen Gewalttypus, der nicht dem strategischen Kalkül des organisierten Rechtsextremismus entspringt, aber eng mit dem fremdenfeindlichen Klima in vielen Gemeinden zusammenhängt. Es ist eine zwar spontane, aber in ihrer Opferwahl keineswegs ziellose Gewalt von Tätern bzw. Tätergruppen, die – ohne zumeist selbst organisiert zu sein - einzelne Einstellungsdimensionen des Rechtsextremismus teilen. Gegen diese alltägliche Gewalt helfen keine Parteienverbote. Erforderlich wäre die konkrete Parteinahme für die Opfer und die rasche Ermittlung und Verurteilung der Täter. Zu den vielen Tötungsverbrechen, deren politischen Kontext deutsche Sicherheitsbehörden bis heute leugnen, gehören auch mehrere Thüringer Fälle.

Dem organisierten Rechtsextremismus bleibt gleichwohl seine Gewaltbereitschaft wesenseigen. Das ist nicht verwunderlich, denn solche Organisationen haben zum einen eine große Anziehungskraft auf autoritär-aggressive Persönlichkeitstypen, deren Gewaltpotential durch NS-Ideologiefragmente programmatisch verbrämt wird. Auf der anderen Seite ist die Gewalt eine unmittelbare Folge rechtsextremer Weltsichten: Wer durch rassistische Kategorisierungen Menschen außerhalb des sozialmoralischen Universums gleicher Würde und Rechte stellt, hat eine gesellschaftliche Deutungsmatrix, in der auch Gewalt ein legitimes Mittel ist, um gegen als „Gemeinschaftsfremde“ markierte Menschen vorzugehen. Ob diese Gewalt als Forderung an den Staat gerichtet wird oder sich Rechtsextremisten selbst zur Gewalt ermächtigen, ist eine taktische, keine prinzipielle Frage. Hier gibt es klare Parallelen der NSU-Zelle zu den Befunden der NS-Täterforschung: „Insofern ist es im Rahmen einer partikularen Moral wie der des Nationalsozialismus ,normal’, Dinge zu tun, die nach Maßgabe einer universalistischen Moral verboten sind“ (In: Harald Welzer: Täter. Wie aus ganz normalen Menschen Massenmörder werden. S. 37).

  Der Netzwerkcharakter der extremen Rechten

Ein isoliertes NPD-Verbotsverfahren verkennt den heutigen Netzwerkcharakter des organisierten Rechtsextremismus. Nach der ersten rechtsextremen Gewaltwelle in Folge der deutschen Vereinigung, für die beispielhaft die Pogrome von Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen stehen, kam es zwischen 1992 und 1995 zu einer Verbotswelle gegen zahlreiche neonazistische Organsationen, von der FAP bis zur Wiking Jugend. In Reaktion auf diese Verbotswelle hat sich das neonazistische Spektrum umstrukturiert und in Form der freien Kameradschaften ein Organisationsmodell aufgebaut, das vor Verboten besser geschützt ist. Die über Aktionsbüros vernetzten Kameradschaften  lassen sich aufgrund ihrer Selbständigkeit und dezentralen Verankerung schnell umgründen, um sich vor neuen repressiven Maßnahmen zu sichern. Diese organisatorische Modernisierung ist auch eine Folge der Verbotspolitik zu Beginn der 90er Jahre. Die Verbotsbefürworter verlieren auffälligerweise kein Wort über diese doch sehr ernüchternde Bilanz dieser ersten Verbotswelle. Wichtige Kader der heutigen NPD entstammen dem Milieu dieser verbotenen Parteien, und sind neben der NPD auch in den „freien Kameradschaften“ verankert. David Begrich hat diese Entwicklung wie folgt beschrieben: „Die Kerne der zuvor verbotenen Organisationen wurden dafür unter anderem Namen, überregional koordiniert, fortgeführt....In Regionen Sachsens, Brandenburgs, Thüringens, Sachsen-Anhalts, Mecklenburg-Vorpommerns entstanden regional verankerte neonazistische Kernmilieus, deren Fortbestand nicht an eine feste Organisationsstruktur gebunden war. Aussschlaggebend für die dynamische Entwicklung des Milieus wurde vielmehr seine Allgegenwärtigkeit im Alltag. Dies wurde und wird vor Ort nicht über Organisationen, sondern über Personen und ihr alltagskulturelles Umfeld realisiert“ (David Begrich: Brauner Terror. In: Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2012, S. 45).

Wer diese Komplexität rechtsextremer Vernetzung nicht wahrnehmen will, wird auch keine Strategie gegenüber möglichen Ersatzorganisationen und Auffangstrukturen entwicklen können. Die parallelen Strukturen des aktuellen Rechtsextremismus und ihre Verankerung in einer entsprechenden Alltagskultur lassen sich jedenfalls nicht durch ein einzelnes Parteiverbot aufbrechen. 

Die Thüringer Politik kann nur dann glaubwürdig ein erneutes Verbotsverfahren von Karlsruhe verlangen, wenn sie ihre eigenen Versäumnisse aufarbeitet und ihre eigenen Hausaufgaben macht. Die Mörder der NSU haben ihre neonazistische Frühsozialisation im V-Mann-geführten Thüringer Heimatschutz erfahren. Warum wurde diese Organisation von keinem Landesinnenminister verboten? Warum haben Thüringer SPD-Innenpolitiker kein Verbot des THS eingefordert? Und welche Initiativen ergreifen Thüringer Innenpolitiker heute, um gegen das Freie Netz repressiv vorzugehen, das die neonazistische Szene Sachsens und Thüringens koordiniert? Auf die Rechtsgutachten aus dem Thüringer Innen- und Justizministerium, ob und wie gegen diese neuen freien Strukturen im eigenen Land repressiv vorgegangen werden kann, darf mit Spannung gewartet werden.

 

(Der Beitrag ist der Auftakt zu einer kleinen Artikelserie. Teil II zum Thema „Warum wir in Thüringen kein Landesprogramm gegen Rechts haben“ folgt in Kürze).

 

 

 

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